Allgemeine Geschäftsbedingungen
EICH Jungpflanzen Vertriebs GmbH
Flora 3, 55459 Grolsheim, Deutschland
Telefon: +49 6727 894490 · E-Mail: info@eich-jungpflanzen.de
Registergericht: Amtsgericht Mainz, HRB 23404
Geschäftsführerin: Sibylle Eich
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a UStG: DE238105710
Stand: 01.09.2026
§ 1 Geltungsbereich, Kundenkreis
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge über die Lieferung von Jungpflanzen, Sämlingen, Stecklingen, sonstigen gärtnerischen Erzeugnissen sowie von Katalogen, Verpackungs- und Zubehörartikeln, die über den Webshop unter www.eich-jungpflanzen.de, telefonisch, per Telefax, per E-Mail oder über den Außendienst des Verkäufers geschlossen werden.
2. Der Webshop und das gesamte Angebot des Verkäufers richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen, insbesondere an Gärtnereien, Baumschulen, landwirtschaftliche und gewerbliche Produzenten, den Garten- und Landschaftsbau, den Fachhandel sowie an Städte und Kommunen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB erfolgt nicht. Verbraucherschützende Vorschriften, insbesondere das gesetzliche Widerrufsrecht im Fernabsatz, finden auf die nach diesen AGB geschlossenen Verträge keine Anwendung.
3. Der Kunde sichert mit seiner Registrierung und mit jeder Bestellung zu, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Der Verkäufer ist berechtigt, hierfür geeignete Nachweise (z. B. Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Betriebsnummer) zu verlangen und die Freischaltung des Kundenkontos hiervon abhängig zu machen.
4. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
5. Diese AGB gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
6. Individuelle Vereinbarungen, die im Einzelfall in Textform getroffen werden, haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Kundenkonto und Registrierung
1. Die Anzeige der Preise sowie die Nutzung der Bestellfunktion des Webshops setzen ein freigeschaltetes Kundenkonto voraus. Ein Anspruch auf Registrierung oder Freischaltung besteht nicht.
2. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Registrierung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen und Änderungen (insbesondere Firma, Anschrift, Rechtsform, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Bankverbindung) unverzüglich zu aktualisieren.
3. Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Der Kunde haftet für Bestellungen, die unter Verwendung seiner Zugangsdaten aufgegeben werden, es sei denn, er hat den Missbrauch nicht zu vertreten und den Verkäufer nach Kenntniserlangung unverzüglich informiert.
4. Der Verkäufer kann ein Kundenkonto sperren oder löschen, wenn der Kunde unrichtige Angaben gemacht hat, nicht (mehr) zum in § 1 Abs. 2 genannten Kundenkreis gehört oder wiederholt gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Darstellung der Produkte im Webshop, in Katalogen, Preis- und Bestelllisten sowie in sonstigen Werbemitteln stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Angebot abzugeben.
2. Mit dem Absenden der Bestellung über den Webshop bzw. mit einer schriftlichen, telefonischen oder per E-Mail übermittelten Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab. Der Kunde ist an sein Angebot zehn (10) Werktage gebunden.
3. Eine automatisch oder manuell erstellte Bestätigung über den Eingang der Bestellung stellt noch keine Annahme des Angebots dar.
4. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Verkäufer die Bestellung durch eine ausdrückliche Auftragsbestätigung in Textform annimmt oder die bestellte Ware ausliefert.
5. Der Verkäufer ist berechtigt, ein Angebot des Kunden ganz oder teilweise abzulehnen, insbesondere bei fehlender Verfügbarkeit, nicht ausreichender Kulturfläche, unzureichender Bonität oder bei Bestellungen außerhalb des Kundenkreises nach § 1 Abs. 2. Weicht die Auftragsbestätigung des Verkäufers hinsichtlich Menge, Sorte oder Liefertermin von der Bestellung ab, gilt sie als neues Angebot. Der Kunde nimmt es an, indem er zustimmt, die Lieferung vorbehaltlos entgegennimmt oder der Auftragsbestätigung nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Zugang, in Textform widerspricht.
6. Der Vertragstext wird vom Verkäufer gespeichert. Die Vertragssprache ist Deutsch.
7. Die für den Verkäufer tätigen Handelsvertreter und Außendienstmitarbeiter sind Vermittlungsvertreter ohne Abschlussvollmacht. Sie sind nicht bevollmächtigt, Verträge abzuschließen, Preisnachlässe oder Zahlungsziele zu gewähren, Liefertermine verbindlich zuzusagen oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen zu treffen. Solche Erklärungen werden erst wirksam, wenn der Verkäufer sie in Textform bestätigt. Maßgeblich für Inhalt und Umfang des Vertrages ist die Auftragsbestätigung des Verkäufers. Die Haftung des Verkäufers für Beratung und Auskünfte bleibt unberührt.
§ 4 Preise, Verpackung und Ladungsträger
1. Alle Preise verstehen sich in Euro netto, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, zuzüglich Verpackung, Fracht und gegebenenfalls Nachnahmegebühren, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2. Maßgeblich sind die Preise, die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung im Webshop bzw. in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesen oder individuell vereinbart und in der Auftragsbestätigung bestätigt sind. Preislisten und Kataloge früherer Saisons verlieren mit Erscheinen einer neuen Fassung ihre Gültigkeit.
3. Der Verkauf erfolgt ausschließlich in den im Webshop und in den Katalogen angegebenen Verkaufseinheiten (z. B. Tray-, Platten- oder Kistengrößen). Abweichende Teilmengen können nicht geliefert werden.
4. Einweg-Verpackungsmaterial wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen, soweit gesetzlich zulässig.
5. Mehrwegverpackungen und Ladungsträger (insbesondere CC-Container, Rollcontainer, Regalböden, Steckdeckel, Kisten und Paletten) werden dem Kunden nur leihweise bzw. gegen Pfand oder im Tauschverfahren überlassen und bleiben Eigentum des Verkäufers bzw. des jeweiligen Poolbetreibers. Der Kunde ist verpflichtet, sie bei Anlieferung, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Anlieferung, unbeschädigt zurückzugeben oder zu tauschen. Anfallende Kosten Dritter für den Zeitraum des Verbleibs beim Kunden, beginnend mit dem Tag der Anlieferung, werden dem Kunden mit einem Aufwandszuschlag von 15 % weiterberechnet (insbesondere für CC-Container, Rollcontainer und vergleichbare Ladungsträger). Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Aufwand entstanden ist. Für nicht zurückgegebene oder beschädigte Ladungsträger wird der jeweils gültige Wiederbeschaffungs- bzw. Pfandwert berechnet.
6. Kosten für vom Kunden gewünschte Sonderverpackungen, Sonderetikettierungen oder Expresszustellungen trägt der Kunde.
§ 5 Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnung
1. Es stehen die im Bestellvorgang angebotenen bzw. die auf der Rechnung angegebenen Zahlungsarten zur Verfügung. Der Verkäufer behält sich vor, einzelne Zahlungsarten – insbesondere den Kauf auf Rechnung – von einer positiven Bonitätsprüfung abhängig zu machen oder im Einzelfall auszuschließen.
2. Sofern nicht abweichend vereinbart, sind Rechnungen zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang auf dem Konto des Verkäufers. Der Zahlungsverzug tritt nach Ablauf dieser Frist ohne gesonderte Mahnung ein.
3. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Pauschale von 40,00 EUR (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Gerät der Kunde mit einer nicht unerheblichen Zahlung in Verzug, werden sämtliche offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. Der Verkäufer ist in diesem Fall sowie bei einer nach Vertragsschluss eintretenden wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
5. Der Kunde kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6. Bei Lieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten setzt die umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden sowie die Beibringung der erforderlichen Belegnachweise (z. B. Gelangensbestätigung) voraus. Werden die Voraussetzungen nicht oder nicht rechtzeitig nachgewiesen, ist der Verkäufer berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nachzuberechnen.
§ 6 Lieferung, Versand und Gefahrübergang
1. Standort und Versandort des Verkäufers ist Grolsheim. Sämtliche Lieferungen erfolgen ab Grolsheim.
2. Erfüllungsort für alle Lieferungen ist Grolsheim. Der Verkauf erfolgt „ab Werk"; der Versand ist eine zusätzliche Leistung des Verkäufers.
3. Die Versendung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer, Spediteur oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über (§ 447 BGB). Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung sowie bei Anlieferung mit eigenen Fahrzeugen des Verkäufers; in letzterem Fall geht die Gefahr mit dem Abladen an der vereinbarten Übergabestelle über.
4. Bei Selbstabholung geht die Gefahr mit der Bereitstellungsanzeige über. Nicht fristgerecht abgeholte Ware kann der Verkäufer auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern oder anderweitig verwerten; die Besonderheiten lebender Ware (§ 7 Abs. 6) bleiben unberührt.
5. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels obliegt dem Verkäufer, sofern nichts anderes vereinbart ist. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
6. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Ware am vereinbarten Liefertermin entgegengenommen und unverzüglich fachgerecht weiterbehandelt werden kann (Abladen, Auspacken, Bewässerung, Temperierung). Erfolgt die Anlieferung außerhalb der Betriebszeiten des Kunden oder ohne Anwesenheit des Kunden an einer von ihm benannten Abstellstelle, gilt die Ware mit dem Abstellen als übergeben.
7. Teillieferungen sind zulässig und gesondert berechenbar, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
§ 7 Lieferzeit, Auftragsproduktion, Höhere Gewalt
1. Die Ware wird ganz überwiegend auftragsbezogen produziert. Der Kunde hat daher eine Vorlaufzeit von in der Regel zehn (10) Wochen zwischen Bestellung und gewünschtem Liefertermin einzuplanen.
2. Angaben zu Lieferterminen und Lieferfristen – auch in Auftragsbestätigungen, Bestelllisten, im Webshop und im Katalog – sind stets voraussichtlich, sofern sie vom Verkäufer nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet werden. Bei voraussichtlichen Terminen können sich die Lieferzeitpunkte kultur- und witterungsbedingt um bis zu 21 Kalendertage verschieben; solche Verschiebungen begründen keine Rechte des Kunden wegen Verzugs. Der Verkäufer wird den Kunden über absehbare Verschiebungen unverzüglich informieren.
3. Der Beginn einer Lieferfrist setzt die Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen sowie die rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.
4. Der Verkäufer liefert unter dem Vorbehalt der eigenen richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung (insbesondere mit Stecklingen, Saatgut, Substraten und Töpfen). Wird der Verkäufer trotz ordnungsgemäßen Deckungsgeschäfts nicht beliefert, ist er zum Rücktritt berechtigt; er wird den Kunden unverzüglich informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen erstatten.
5. Höhere Gewalt sowie sonstige, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Ereignisse, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, befreien für ihre Dauer von der Lieferpflicht. Hierzu zählen insbesondere Unwetter, Hagel, Frost, Sturm, Hitzeperioden, Überschwemmung, Feuer, Ernte- und Kulturausfälle, Befall durch Schadorganismen, behördlich angeordnete Quarantäne- oder Pflanzenschutzmaßnahmen, Epidemien und Pandemien, Energie- und Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung sowie Transportstörungen. Dauert das Ereignis länger als 6 Wochen an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Lieferumfangs vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht, soweit der Verkäufer das Ereignis nicht zu vertreten hat; § 12 bleibt unberührt.
6. Nimmt der Kunde die Ware nicht zum vereinbarten Termin ab, gerät er ohne weitere Mahnung in Annahmeverzug. Wegen der begrenzten Haltbarkeit und der fortlaufenden Kulturkosten lebender Pflanzen ist der Verkäufer berechtigt, dem Kunden Standgeld und Pflegekosten in Rechnung zu stellen und die Ware nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 7 Werktagen anderweitig zu verwerten oder zu vernichten. Der Anspruch auf den vereinbarten Kaufpreis bleibt unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und erzielter Erlöse bestehen.
§ 8 Mengentoleranzen, Sorten und Beschaffenheit
1. Bei auftragsbezogen produzierter lebender Ware sind kulturbedingte Mehr- oder Mindermengen von bis zu 10 % je Position zulässig. Abgerechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.
2. Angaben zu Blühterminen, Wuchshöhen, Farben, Sortimentszusammensetzungen (Mischungen), Wurzel- und Ballenqualitäten sowie Kulturzeiten beruhen auf Erfahrungswerten und sind nur dann Beschaffenheitsvereinbarung, wenn sie ausdrücklich als solche in Textform bestätigt wurden. Bei lebenden Pflanzen sind natürliche Schwankungen in Wuchs, Farbe und Entwicklungsstand branchenüblich und stellen keinen Mangel dar.
3. Ist eine bestätigte Sorte nach Vertragsschluss nicht oder nicht in ausreichender Menge verfügbar, insbesondere infolge eines Kulturausfalls oder fehlender Lieferungen von Vorlieferanten, ist der Verkäufer berechtigt, dem Kunden eine gleichwertige Sorte anzubieten. Gleichwertig ist eine Sorte, die in Farbe, Wuchsform, Blühzeitpunkt und Preislage vergleichbar ist. Die Ersatzsorte wird Vertragsinhalt, wenn der Kunde zustimmt, die Lieferung vorbehaltlos entgegennimmt oder dem Angebot nicht innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Information in Textform widerspricht. Kommt eine Zustimmung nicht zustande, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich der betroffenen Position vom Vertrag zurückzutreten.
4. Abbildungen in Katalogen, Preislisten und im Webshop sind Beispielabbildungen und geben nicht notwendigerweise den Lieferzustand wieder.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers (Kontokorrentvorbehalt).
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, fachgerecht weiterzukultivieren und auf eigene Kosten gegen die üblichen Risiken zu versichern.
3. Eine Weiterkultur, ein Umtopfen oder ein Eintopfen der Vorbehaltsware erfolgt stets für den Verkäufer, ohne dass diesem hieraus Verpflichtungen entstehen. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern oder nach Weiterkultur zu verkaufen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
5. Der Kunde tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Kunde die Abtretung offenzulegen und die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen.
6. Wird die Vorbehaltsware in ein Grundstück eingebracht und dadurch wesentlicher Bestandteil, tritt der Kunde bereits jetzt seine hieraus entstehenden Vergütungs- und Ersatzansprüche in Höhe des Rechnungswerts an den Verkäufer ab.
7. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde den Verkäufer unverzüglich zu informieren und den Dritten auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen. Die Kosten einer erforderlichen Intervention trägt der Kunde.
8. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, gibt der Verkäufer auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach seiner Wahl frei.
§ 10 Untersuchungs- und Rügepflicht
1. Es handelt sich um lebende, leicht verderbliche Ware. Der Kunde hat die Ware daher unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen (§ 377 HGB), insbesondere auf Stückzahl, Sortenbezeichnung, Kulturzustand, Wurzelbildung, Pflanzengesundheit und Transportschäden.
2. Offensichtliche Mängel, Fehl- oder Mindermengen sowie Transportschäden sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Ablieferung, in Textform anzuzeigen. Transportschäden sind zusätzlich auf den Frachtpapieren zu vermerken und gegenüber dem Frachtführer anzuzeigen.
3. Verdeckte Mängel – insbesondere Sortenechtheit, Sortenreinheit und latenter Krankheitsbefall – sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
4. Der Kunde hat die beanstandete Ware bis zur Klärung unverändert, sachgerecht gepflegt und getrennt vom übrigen Bestand aufzubewahren, aussagekräftige Fotos beizufügen und dem Verkäufer oder einem von diesem beauftragten Sachverständigen die Besichtigung zu ermöglichen. Eine Rückgabe erfolgt nur nach vorheriger Abstimmung.
5. Unterlässt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung oder Anzeige, gilt die Ware als genehmigt; Mängelansprüche sind insoweit ausgeschlossen.
§ 11 Mängelansprüche
1. Für die Beschaffenheit der Ware ist ihr Zustand im Zeitpunkt des Gefahrübergangs maßgeblich.
2. Bei einem berechtigt gerügten Mangel leistet der Verkäufer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder – soweit möglich und für den Kunden zumutbar – durch Nachbesserung. Ist eine Ersatzlieferung saison- oder kulturbedingt nicht möglich, kann der Verkäufer dem Kunden stattdessen eine Gutschrift anbieten; Absatz 3 bleibt unberührt.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich oder verweigert der Verkäufer sie, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte auf Minderung oder Rücktritt zu; Schadensersatzansprüche richten sich nach § 12.
4. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Mangel auf Umständen beruht, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, insbesondere auf
a) unsachgemäßer Behandlung, Lagerung, Kulturführung, Klimaführung, Bewässerung, Düngung oder Pflanzenschutzmaßnahmen beim Kunden,
b) ungeeignetem Substrat, ungeeigneter Wasserqualität oder ungeeigneten Kulturgefäßen,
c) verspäteter Abnahme, verspätetem Auspflanzen oder Eintopfen,
d) Witterungseinflüssen, Schädlings- oder Krankheitsbefall nach Gefahrübergang,
e) natürlichen Schwankungen und branchenüblichen Abweichungen im Sinne des § 8 Abs. 2.
5. Der Kunde trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, sobald die Ware in seinen Kulturbetrieb übernommen und weiterbehandelt wurde.
6. Mängelansprüche des Kunden verjähren in zwölf (12) Monaten ab Gefahrübergang. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Übernahme einer Garantie, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen der §§ 445a, 445b BGB (Lieferantenregress).
7. Selbständige Garantien übernimmt der Verkäufer nur, soweit sie ausdrücklich als solche in Textform bezeichnet sind.
8. Nimmt ein Abnehmer des Kunden diesen wegen eines Mangels in Anspruch, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rückgriffsansprüche nach §§ 445a, 445b BGB zu. Voraussetzung ist, dass der geltend gemachte Mangel bereits bei Gefahrübergang auf den Kunden vorhanden war. Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf, gelten die Einschränkungen dieser AGB nicht, soweit § 478 Abs. 2 BGB dem entgegensteht.
9. Wird die Ware nach Gefahrübergang weiterkultiviert, umgetopft, ausgepflanzt oder sonst verändert, obliegt dem Kunden die Darlegung und der Nachweis, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang auf ihn vorhanden war. § 11 Abs. 4 bleibt unberührt.
10. Der Kunde hat den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten, sobald ein Abnehmer Mängelansprüche geltend macht, und ihm Gelegenheit zur Prüfung der beanstandeten Ware zu geben. Aufwendungen nach § 445a Abs. 1 BGB werden ersetzt, soweit sie erforderlich waren und belegt sind. Die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 10 dieser AGB bleibt unberührt.
§ 12 Haftung
1. Der Verkäufer haftet unbeschränkt
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b) bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und bei Übernahme einer Garantie,
d) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
3. Im Übrigen ist die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Ernte- oder Verkaufserlöse, Kulturfolgekosten und sonstige mittelbare Schäden.
4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den Regelungen dieses § 12 nicht verbunden.
§ 13 Sortenschutz, Marken und Vermehrungsverbot
1. Ein erheblicher Teil des Sortiments unterliegt nationalen oder gemeinschaftlichen Sortenschutzrechten (SortSchG, VO (EG) Nr. 2100/94), Markenrechten oder vertraglichen Lizenzbindungen der Züchter.
2. Dem Kunden ist jede generative oder vegetative Vermehrung der gelieferten Pflanzen – insbesondere die Entnahme von Stecklingen, Teilung, Meristem- oder In-vitro-Vermehrung – sowie die Abgabe von Pflanzen zu Vermehrungszwecken untersagt. Die Weiterkultur der gelieferten Pflanzen bleibt hiervon unberührt, unabhängig von Verwendungszweck und Handelsstufe.
3. Sortenbezeichnungen, Markenzeichen, Lizenz- und Herkunftsangaben dürfen weder entfernt, verändert noch verdeckt werden. Sortenschutz- und lizenzpflichtige Ware ist mit den mitgelieferten Etiketten weiterzuveräußern; diese Etiketten sind ausschließlich für die jeweils gelieferten Pflanzen bestimmt.
4. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Pflichten berechtigt den Verkäufer, unbeschadet weitergehender Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche sowie der Ansprüche des jeweiligen Sortenschutzinhabers, künftige Lieferungen zu verweigern.
5. Der Kunde ist verpflichtet, die Pflichten aus diesem § 13 seinen Abnehmern weiterzugeben, soweit er lizenzpflichtige Ware unfertig weiterveräußert.
§ 14 Pflanzengesundheit, Pflanzenpass und Rückverfolgbarkeit
1. Der Verkäufer liefert die Ware entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 und stattet sie, soweit erforderlich, mit einem Pflanzenpass aus.
2. Der Kunde ist verpflichtet, seine gegebenenfalls bestehende Registrierungspflicht als Unternehmer beim zuständigen Pflanzenschutzdienst zu erfüllen, die Rückverfolgbarkeit der Ware sicherzustellen und die Pflanzenpässe bzw. entsprechende Aufzeichnungen mindestens drei Jahre aufzubewahren.
3. Bei Lieferungen in Gebiete mit besonderen pflanzengesundheitlichen Anforderungen (z. B. Schutzgebiete oder Drittländer) hat der Kunde den Verkäufer vor Vertragsschluss auf die geltenden Anforderungen hinzuweisen. Zusätzlich erforderliche Zeugnisse und Untersuchungen werden gesondert berechnet.
4. Soweit die Einhaltung der am Bestimmungsort geltenden pflanzenschutz-, saatgut-, kennzeichnungs- und abfallrechtlichen Vorschriften nach Gefahrübergang in den Verantwortungsbereich des Kunden fällt, ist dieser hierfür verantwortlich.
§ 15 Änderung und Stornierung von Aufträgen
1. Da die Ware auftragsbezogen angezogen wird, sind Änderungen oder Stornierungen eines bestätigten Auftrags nur mit Zustimmung des Verkäufers in Textform möglich.
2. Stimmt der Verkäufer einer Stornierung zu, ist er berechtigt, die bis dahin angefallenen Aufwendungen (insbesondere Jungpflanzen-, Substrat-, Topf-, Lizenz-, Energie- und Kulturkosten) zu berechnen, soweit die Ware nicht anderweitig zu marktüblichen Konditionen verwertet werden kann. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
3. Ein Rückgaberecht für einwandfreie, vertragsgemäß gelieferte Ware besteht nicht.
§ 16 Datenschutz
Der Verkäufer verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter www.eich-jungpflanzen.de/Informationen/Datenschutz/.
§ 17 Schlussbestimmungen
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Grolsheim.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist der Sitz des Verkäufers, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Verkäufer ist darüber hinaus berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Erklärungen im Rahmen der Vertragsabwicklung sollen zu Beweiszwecken in Textform erfolgen. Der Vorrang individueller Vereinbarungen nach § 1 Abs. 6 bleibt unberührt.
5. Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen den Verkäufer an Dritte ist ohne dessen Zustimmung ausgeschlossen; § 354a HGB bleibt unberührt.
6. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.